Allgemeine Verkaufs- und Lieferbeding­ungen

1. Anwendungsbereich und Geltung


1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Einkaufsorganisation des Schweizerischen Auto- und Motorfahrzeuggewerbes ESA (nachfolgend: «ESA») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über den Verkauf und die Lieferung von Investitionsgütern, namentlich von Garageeinrichtungen und Einrichtungen der Autowaschtechnik, sowie von Verbrauchsgütern (also insbesondere Güter, die zum Wiederverkauf bestimmt sind). Sie gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der ESA.

1.2 Bedingungen, die nur für Investitionsgüter oder nur für Verbrauchsgüter gelten, sind unter Ziff. 10 und 11 unten aufgelistet. Alle übrigen Bedingungen gelten sowohl für Investitionsgüter als auch für Verbrauchsgüter.

1.3 Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind wegbedungen.

1.4 Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Direktion der ESA schriftlich bestätigt werden.

1.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.


2. Vertragsschluss

2.1 Offerten der ESA entfalten keine Bindungswirkung.


3. Umfang der Lieferpflicht

3.1 Für die Montage der gelieferten Ware beim Besteller ist die ESA nicht verantwortlich. Wünscht der Besteller, dass die ESA die Montage vornimmt, dann muss dies speziell vereinbart werden.


4. Termine

4.1 Angaben der ESA über Lieferfristen sind unverbindlich. Die ESA bemüht sich, die im Vertrag festgelegten Termine unter der Voraussetzung einzuhalten, dass der Besteller seinerseits seine vertraglichen Pflichten (Zahlungspflichten, Vorleistungspflichten usw.) einhält.

4.2 Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der ESA liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Streik, behördliche Massnahmen usw.

4.3 Die Termine verschieben sich ebenfalls, wenn der ESA Angaben, welche sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller nachträglich Abänderungen vornimmt, die eine Verzögerung verursachen.

4.4 Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Grundlage des vereinbarten Kaufpreises ist der Listenpreis bei Vertragsabschluss (der die Mehrwertsteuer nicht einschliesst). Sollte bis zur Ablieferung der Kaufgegenstände eine Erhöhung des Listenpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Das Gleiche gilt, wenn bei Aktionen Nachbestellungen notwendig werden. Wurde zusätzlich zur Lieferung der Kaufgegenstände auch die Montage durch die ESA vereinbart (vgl. Ziff. 3 oben), dann schuldet der Besteller zusätzlich zum Kaufpreis auch die Montagekosten.

5.2 Die ESA ist berechtigt, die Nebenkosten der Lieferung (Verpackung, Transport, LSVA, Versicherung, Expresszuschlag, Entsorgungskosten usw.) dem Besteller zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5.3 Der Besteller hat jede Rechnung der ESA innert 30 Tagen ab Fakturadatum zu begleichen (ohne Skontoabzug, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde). Die Zahlungen sind vom Besteller selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht oder wenn sich die Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die die ESA nicht zu vertreten hat, verzögern. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Preisschuld mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.

5.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller automatisch, d.h. ohne besondere Mahnung, in Verzug. Im Verzugsfall hat der Besteller vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszins zu leisten. Der Zinssatz beträgt maximal 8 %. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen ist ESA berechtigt Mahnspesen einzufordern.

5.5 Befindet sich der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug, ist die ESA ausserdem berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern (Art. 214 Abs. 3 OR), bei gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatz.

5.6 Ferner darf die ESA Ware, die nicht fristgerecht bezahlt wird, jederzeit und ohne die Zustimmung des Bestellers wieder in Besitz nehmen. Mit der Rücknahme der Ware geht auch das Eigentum wieder auf die ESA über.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der ESA, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet oder verkauft, noch ohne Bewilligung vermietet werden. Die ESA ist ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, die ESA unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt oder wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.


7. Nutzen und Gefahr/Erfüllungsort

7.1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gehen Nutzen und Gefahr im Zeitpunkt der Auslieferung (ab Werk) auf den Besteller über.

7.2 Wenn kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde, gelten die Geschäftsräumlichkeiten der ESA in Burgdorf als Erfüllungsort. Hat die ESA auch die Montage übernommen, so gilt der Montageort nur hinsichtlich der Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.


8. Garantie

8.1 Die ESA gewährleistet, dass alle Produkte und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung den vertraglichen Spezifikationen (falls vorhanden) und den branchenüblichen Standards entsprechen. Als zugesichert gelten nur Eigenschaften, die von der ESA in einer Auf- tragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

8.2 Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel auf und werden diese rechtzeitig gerügt, dann werden diese – nach Wahl der ESA – entweder behoben oder der mangelhafte Teil ersetzt. Ausgetauschte Teile bleiben bzw. werden Eigentum der ESA und sind ihr franko zu retournieren. Durch diese Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung verlängert sich die ursprüngliche Garantiefrist nicht. Dies gilt auch für allfällige von der ESA ersetzte Teile. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Schadenersatz, auf Wandelung oder Minderung des Vertrages, sind ausgeschlossen.

8.3 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der ESA Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird. Die ESA übernimmt keine Gewähr für von ihr nicht verschuldete Mängel, insbesondere nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten, dazu nicht berechtigten Dritten sowie auf äussere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind.

8.4 Die ESA garantiert, dass ihre Produkte die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht. Schäden, welche infolge Betriebsstörungen, unsachgemässer Bedienung oder Behandlung, unsachgemässer oder unzulässiger Eingriffe, übermässiger Beanspruchung oder natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, insbesondere der Verwendung ungeeigneter Schmiermittel, oder anderer Gründe, die die ESA nicht zu vertreten hat, entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.5 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Besteller den gelieferten Gegenstand anlässlich der Übergabe zu prüfen. Der Besteller hat festgestellte Mängel der ESA umgehend (innert fünf Arbeitstagen) schriftlich anzuzeigen.

8.6 Die Garantiefrist bestimmt sich nach den Garantiebestimmungen der Lieferwerke der ESA.

8.7 Die Verpackungs- und Zustellkosten gehen im Garantiefall zu Lasten des Bestellers. Material-, Arbeits- und Rücksendekosten gehen zu Lasten der ESA. Sollte sich anlässlich der Behebung des Mangels herausstellen, dass gar kein Fall von Gewährleistung vorliegt, dann gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Bestellers.

8.8 Die vorstehende (Ziff. 8.1 bis 8.7) Umschreibung der Gewährleistungsrechte ist abschliessend. Andere oder weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.


9. Haftung

9.1 Jegliche Haftung der ESA oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen unter dem Vertrag sowie im Einsatz und Gebrauch der gelieferten Objekte bzw. erbrachten Leistungen ergeben, wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird insbesondere die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen beim Besteller, Ansprüche Dritter, Schäden an Geräten des Bestellers, welche von der ESA bei der Montage verwendet wurden, usw.

9.2 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen und dergleichen oder wegen Verletzung von Nebenpflichten haftet die ESA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die der Besteller zu beweisen hat.


10. Sonderregeln für Verbrauchsgüter

10.1 Die Lieferungen erfolgen an Werktagen, in der Regel innerhalb von 24 Stunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bestellungen für Artikel, welche von der ESA nicht permanent am Lager geführt werden, haben längere Lieferfristen zur Folge. Vorbehalten bleibt Ziff. 4 oben.

10.2 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung der ESA (die nicht erteilt werden muss) werden Waren zurückgenommen, welche innerhalb von 10 Tagen im Neuzustand und in unversehrter Originalverpackung retourniert werden. Waren, die nicht permanent an Lager gehalten werden, sowie Elektronikbauteile, Liquidations- und Auslaufartikel können auf keinen Fall zurückgenommen werden.

10.3 Depotberechtigte Altteile müssen in jedem Fall in der Originalverpackung des Austauschteils retourniert werden. Andernfalls erlischt der Anspruch des Bestellers auf Rückerstattung des Depotwerts.

10.4 Sämtliche technischen Daten, insbesondere bezüglich der Verknüpfung von einzelnen Produkten untereinander und/oder mit entsprechenden Fahrzeugen, werden aufgrund unverbindlicher Werksangaben der Fahrzeughersteller und/oder des Zulieferanten von der ESA zusammengestellt. Auch wenn die Zusammenstellung dieser Angaben mit grösster Sorgfalt erfolgt, übernimmt die ESA keine Garantie für deren Richtigkeit und dafür, dass die vom Besteller verwendeten Daten richtig und für den vorgesehenen Zweck tauglich sind.


11. Sonderregeln für Investitionsgüter

11.1 Ein Vertrag zwischen der ESA und dem Besteller kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung durch die ESA zustande.

11.2 Die ESA liefert die bestellte Ware. Nicht Teil der Lieferungspflicht sind die für die Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitären und elektrischen Installationen usw. Das Gleiche gilt für Schalter und Schütze, soweit sie nicht serienmässig zu den Geräten und Maschinen gehören.

11.3 Die Einhaltung der im Zusammenhang mit den Abwasserreinigungsanlagen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich über den Gewässerschutz, ist Sache des Bestellers. Der Besteller ist insbesondere auch für die Ableitung des Abwassers verantwortlich. Der Besteller bestätigt, dass die ESA ihn darauf aufmerksam gemacht hat.

11.4 Vor der Montage hat der Erwerber auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen, Bereitstellung von Hebemitteln, Gerüsten und anderen Hilfsmitteln, ausreichende Beleuchtung usw. ausführen zu lassen.

11.5 Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungspflichten oder kann der Montageort nur mit besonderem Aufwand erreicht werden, so hat der Besteller die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die von der ESA benötigten Hebemittel sowie allfällige Stilstands- und Verzögerungskosten, zu tragen.

11.6 Bei der Lieferung der bestellten Gegenstände muss der Besteller das Übergabeprotokoll für Garageeinrichtungen und Autowaschtechnik unterzeichnen. Wird das Übergabeprotokoll nicht unterzeichnet und unterlässt der Besteller die Prüfung und Anzeige gemäss Ziff. 8.6 oben, so gelten die Gegenstände in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

11.7 Für den Fall, dass die ESA aus Gründen, die vom Käufer oder einem Dritten zu verantworten sind, nicht fristgerecht liefern kann (zum Beispiel aufgrund bauseitiger Verzögerungen), behält sie sich zudem das Recht vor, die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern. In diesem Fall ist die ESA berechtigt, die bestellte Ware 30 Tage nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen und nach Ablauf der Zahlungsfrist die in Ziffer 5.4 oben erwähnten Verzugszinsen zu berechnen.

11.8 Wird nachträglich, aufgrund der Rechnungsstellung an den Besteller, der Kaufvertrag in einen Leasingvertrag umgewandelt, entfällt eine allfällige Skonto-Berechtigung.

11.9 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung der ESA (die nicht erteilt werden muss) werden Waren zurückgenommen, welche innerhalb von 10 Tagen im Neuzustand und in unversehrter Originalverpackung retourniert werden. Waren, die nicht permanent an Lager gehalten werden, sowie Elektronikbauteile können auf keinen Fall zurückgenommen werden.


12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand ist Burgdorf. Die ESA ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Domizil zu belangen.

12.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der ESA und dem Besteller untersteht dem schweizerischen Recht. Dasselbe gilt auch für die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Burgdorf, im November 2013